Berlin – Das Patientenrechtegesetz sollte verbindliche gesetzliche Vorgaben für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) enthalten. Das fordert Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands, in Berlin.
Pfeiffer betont, dass sich der Referentenentwurf des Patientenrechtegesetzes der schwarz-gelben Regierungskoalition zwar mit IGeL befasse, die vorgesehenen Regelungen jedoch „viel zu kurz greifen“. Geplant sei lediglich, dass GKV-Versicherte „informiert werden, wenn Kosten für besondere Behandlungen erkennbar nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen ... werden“.
Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands fordert zum wiederholten Mal, dass es zwingend eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient brauche. Konkretisiert werden müssten auch die Anforderungen an die Beratungen durch den Arzt. Bevor dieser IGeL anbieten dürfe, müsse er verpflichtet werden, über die nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung stehenden Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten zu informieren. Auch müsse er den Patienten auf Vor- und Nachteile, deren Konsequenzen und Alternativen hinweisen.
Neben einer detaillierten Informationspflicht sollte nach dem Willen des GKV-Spitzenverbands eine 24-stündige Einwilligungsfrist für IGeL-Behandlungen im Gesetz verankert werden. Pfeiffer begründet, dass sich heute viele Patienten von ihrem Arzt unter Druck gesetzt fühlten, schnell in IGeL einzuwilligen. Mit der Bedenkzeit sei ein „Überrumpeln“ nicht mehr möglich. Auf Nachfrage gesteht sie ein, dass die Frist allerdings auch dazu führen könnte, dass IGeL-Angebote überhaupt nicht mehr wahrgenommen würden. „Das ist schon auch eine Erwartung dabei“, erklärt Pfeiffer. Wichtig sei vor allem, dass eine Entscheidung ohne den Druck zustande komme, den Patienten derzeit offenbar empfänden.
IGeL sind medizinische Leistungen, die Ärzte den gesetzlich krankenversicherten Patienten gegen Selbstzahlung anbieten können. Sie reichen über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden und notwendigen Patientenversorgung hinaus und sind daher von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht abgedeckt. Ihr Nutzen ist in vielen Fällen umstritten.