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Interviews
28.06.2017

Interview des Monats mit Prof. Andreas Kruse „Der Staat darf nicht verpflichtet sein, Suizidhandlungen zu unterstütze“

Die im März getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Selbsttötung sorgt weiterhin für Debatten. Aus Sicht des Geriaters Prof. Andreas Kruse, Universität Heidelberg, ist die Gerichtsentscheidung „hoch problematisch“. Die aktuell bestehende Rechtsunsicherheit müsse dringend aufgelöst werden, verlangt er im „Interview des Monats“. Der Gesetzgeber habe klarzustellen, dass der Staat nicht verpflichtet sein darf, Suizidhandlungen zu unterstützen.

Wie bewerten Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts?
Prof. Kruse: Es ist in meinen Augen hoch problematisch, die Legitimierung des assistierten Suizids durch eine staatliche Stelle überprüfen zu lassen und an die Erfüllung materieller Kriterien – unerträglicher Leidensdruck – zu binden. Zum einen ist es unmöglich, ohne genaue Kenntnis des Patienten und ohne eine genaue Verlaufsbeobachtung seiner körperlichen, psychischen und sozialen Situation zu bestimmen, ob ein unerträglicher Leidensdruck gegeben ist und anhalten wird – dabei ist auch die empirisch nachgewiesene Volatilität von Sterbewünschen zu berücksichtigen –, oder ob durch eine fundierte medizinisch-pflegerische, psychologische, soziale und spirituelle Begleitung der Leidensdruck in einer Weise beeinflusst werden kann, dass damit auch dem Suizidverlangen wirksam begegnet wird. Zudem ist zu bedenken, dass der unerträgliche Leidensdruck nicht selten auf eine fachlich unzureichende Versorgungssituation zurückzuführen ist, was bedeutet: In letzter Konsequenz führen auch unzureichende Versorgungsbedingungen zu einem Zustand, der Grundlage für den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital mit dem Ziel der Selbsttötung bildet.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Entscheidung für die medizinische Versorgung?
Prof. Kruse: Die medizinische Versorgung sollte sich von dem Ziel leiten lassen, alles dafür zu tun, um Menschen darin zu unterstützen, sich auf ihr Sterben einzustellen, dieses Sterben – so möglich – in Teilen mitzugestalten. Die vorliegende Entscheidung erleichtert nicht die medizinische Versorgung, sondern legt ihr Bürden auf: denn es ist durchaus möglich, dass an die Stelle einer fachlich anspruchsvollen medizinischen, medizinisch-pflegerischen, rehabilitativen und psychologischen Versorgung die Möglichkeiten der Lebensbeendigung durch das Medikament in das Zentrum öffentlichen und individuellen Interesses treten. Auch wenn ich mir nie das Recht nehmen würde, eine tatsächlich ausgeführte Suizidhandlung zu kritisieren oder gar moralisch zu verwerfen, so sehe ich es doch als das entscheidende Ziel, als die entscheidende Aufgabe der Medizin und Pflege an, die medikamentösen und nicht-medikamentösen Therapiemaßnahmen in einer Weise weiterzuentwickeln, dass dem Suizidverlangen wirksam begegnet werden kann.  

Ist Ihrer Meinung nach der Gesetzgeber angesichts dieses Urteils zum Handeln aufgefordert?
Prof. Kruse: Ja, vor allem mit dem Ziel, die Spannung zwischen § 217 Strafgesetzbuch einerseits und der vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Deutung des Betäubungsmittelgesetzes andererseits durch eine verbindliche Regelung abzubauen, die klarstellt, dass der Staat nicht verpflichtet ist und nicht verpflichtet sein darf, Suizidhandlungen zu unterstützen. Denn jetzt besteht eine Rechtsunsicherheit, die dringend aufgelöst werden muss.

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