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24.02.2023

Suizidhilfe Betäubungsmittelrecht anpassen anstatt neues Gesetz

Berlin (pag) – Nur noch wenige Wochen vor der zweiten und dritten Lesung der Gesetzesentwürfe zur Regulierung der Suizidhilfe im Bundestag: Prof. Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), warnt allerdings vor den Risiken der Gesetzgebung.

„Wir halten eine erneute Gesetzgebung nicht für zwingend erforderlich“, sagt er vor der Presse. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, ein wie auch immer geartetes Suizidhilfegesetz zu verabschieden. Für Ärztinnen und Ärzte gibt es Roßbruch zufolge bereits einen klaren und eindeutigen rechtlichen Rahmen, wenn sie bei einem wohlerwogenen und selbstbestimmten Suizid eines ihrer Patienten assistieren. Organisationen, die Freitodbegleitungen anbieten oder vermitteln, arbeiteten transparent und überprüfbar. Roßbruch verlangt lediglich eine Anpassung des Betäubungsmittelrechts, damit suizidwillige Menschen auch ohne Inanspruchnahme einer Organisation die Möglichkeit eines selbstbestimmten Freitodes haben.

Der DGHS zufolge zeichnen sich bei den Gesetzesentwürfen zur Regulierung der Suizidhilfe zwei Varianten ab: erstens eine Wiedereinführung eines § 217 Strafgesetzbuch, der organisierte Freitodbegleitungen verbietet und nur eng definierte Ausnahmen zulässt, und zweitens eine Regelung außerhalb des Strafrechts, die ein bestimmtes legislatives Verfahren vorgibt. Roßbruch hat Bedenken gegenüber einer Beratungspflicht, die in den Gesetzesentwürfen von Helling-Plahr/Sitte und Künast/Keul skizziert wird. Eine Beratungsinfrastruktur werde nicht allzu schnell in die Realität umzusetzen sein. Bei der Zusammenführung der beiden liberaleren Gesetzesentwürfe mahnt er Augenmaß und Praktikabilität an.

Völlig indiskutabel sei dagegen der Gesetzesentwurf, der eine Wiedereinführung des § 217 StGB vorsieht. „Es gehört schon viel Ignoranz, Beratungsresistenz und ideologische Verblendung dazu, eine als bereits für verfassungswidrig und nichtig erklärte Strafrechtsnorm ein zweites Mal gesetzlich implementieren zu wollen“, sagt der DGHS-Präsident und prophezeit im Falle einer Verabschiedung erneute Verfassungsbeschwerden.

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