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23.09.2021

Suizid-Medikamente
 
BfArM lehnt Anträge weiter ab

Berlin (pag) – Das Bundesgesundheitsministerium und das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bleiben auf ihrer Linie: Anträge auf den Erwerb tödlicher Betäubungsmittel zum Zwecke des Suizids werden weiterhin abgewiesen.

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017 sind beim BfArM 223 Anträge gestellt worden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Danach wurde bisher kein Antrag bewilligt: 144 sind nach Auskunft der Bundesregierung abgelehnt worden. In 52 Fällen wurden Widersprüche zurückgewiesen, in zwei Fällen nahmen die Antragsteller ihre Widersprüche zurück. In etlichen Fällen seien die Verfahren noch anhängig. Ob die Bundesrepublik, vertreten durch das BfArM, verpflichtet sein könnte, den Erwerb tödlicher Betäubungsmittel zu erlauben, unterliege der „gerichtlichen Überprüfung“, teilt die Bundesregierung mit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vor vier Jahren entschieden, dass unheilbar kranken Patienten im Extremfall der Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung nicht verwehrt werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient frei entscheidet und es keine zumutbare Alternative gibt. Trotz des Urteils wies Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) aber das BfArM an, entsprechende Anträge abzuweisen. Dabei verwies er stets darauf, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sterbehilfe-Paragrafen 217 StGB abwarten zu wollen.

Das Karlsruher Gericht kippte die Regelung im Februar 2020 mit der Begründung, sie verletze das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Gleichzeitig wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, ein „Schutzkonzept“ für Sterbewillige zu erarbeiten. Schwierig ist die Lage für die Antragsteller inzwischen auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht im Juni 2020 eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Kölns nicht annahm, das das Agieren von BfArM und faktisch von Spahn für verfassungswidrig hielt. Die Karlsruher Verfassungsrichter waren allerdings der Meinung, dass nach ihrem Urteil zu Paragraf 217 es nicht mehr unbedingt an zumutbaren Alternativen für die Umsetzung des Suizidwunsches fehle.

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