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29.04.2022

Krankenhäuser BSG: Leistungsausgliederung verstößt gegen Gesetz
 

Kassel (pag) – Krankenhäuser dürfen nicht ohne Weiteres Leistungen des Versorgungsauftrages ausgliedern. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az. B 1 KR 15/21 R). Im behandelten Fall hat eine Klinik die Strahlentherapie für eine Brustkrebspatientin in einer ambulanten Praxis erbringen lassen und der Krankenkasse der Betroffenen in Rechnung gestellt. Diese verweigerte die Zahlung.
 

Dagegen klagte das Krankenhaus und war damit in Vorinstanzen erfolgreich. Nun scheitert es aber vor dem BSG.

Die Klinik ist im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, hat diese aber geschlossen und Leistungen dieser Art durch eine Strahlentherapiepraxis erbringen lassen. Die betroffene Patientin behandelte das Krankenhaus im Oktober 2010 wegen ambulant nicht beherrschbarer Schmerzen stationär. Die in der Praxis aber bereits zuvor durchgeführte Bestrahlung wurde während der Klinik-Behandlung fortgesetzt. Hierfür zahlte das Krankenhaus 1608,72 Euro an die Praxis. Gegenüber der Kasse machte die Klinik eine Vergütung von insgesamt 7.413,80 Euro geltend und wollte dabei auch die ambulante Behandlung berücksichtigt wissen. Die Kasse verweigerte die Zahlung des auf die strahlentherapeutischen Leistungen entfallenden Anteils von 3.927,51 Euro.

„Zwar können Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind“, begründet das BSG seine Entscheidung. Das Krankenhaus müsse für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung selbst vorhalten.

Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi begrüßt das Urteil. „Krankenhäuser gliedern immer mehr Tätigkeiten an Tochterfirmen aus, um die Kosten zulasten der Beschäftigten zu drücken. Diesem Trend hat das höchste deutsche Sozialgericht nun einen Dämpfer verpasst“, sagt Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler.