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23.11.2019

Betäubungsmittel für Suizid Bundesverfassungsgericht muss prüfen

Köln (pag) – Ob der Erwerb von Betäubungsmitteln zu Selbstmordzwecken vom Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM) im Einzelfall erlaubt werden muss, mit dieser Frage soll sich jetzt das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen.

Ein generelles Beschaffungsverbot, wie es derzeit nach Gesetzeslage existiert, sei im Fall von schwerkranken Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die staatliche Schutzpflicht könne unter Umständen hinter das Selbstbestimmungsrecht der Schwerkranken zurücktreten. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat deshalb einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht gefasst. Die Verfahren, in denen Menschen mit Unterstützung der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) gegen Ablehnungsbescheide des BfArM klagen, ruhen für die Dauer der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger, die laut einer Mitteilung des Gerichts an „gravierenden Erkrankungen und deren Folgen“ leiden, begehren von dem Institut die Erlaubnis, sich tödliche Dosen Natrium-Pentobarbital zwecks Suizid beschaffen zu dürfen.
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Staat bzw. das BfArM „im extremen Einzelfall“ den „Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht“. Im Gegensatz zu dem Bundesverwaltungsgericht nimmt allerdings das Kölner Verwaltungsgericht an, dass der Gesetzgeber den Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung im Betäubungsmittelgesetz generell ausschließen will. Das Gericht sei an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden und könne die Norm nicht wie das Bundesverwaltungsgericht verfassungskonform auslegen. Deswegen müsse jetzt das Bundesverfassungsgericht die Normen prüfen.

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