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21.10.2020

Geplantes Gesetz Coronatests auch in Veterinärlaboren

Berlin (pag) – Ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz ist in Vorbereitung. Es betrifft unter anderem Corona-Testungen, den Umgang mit möglichen Covid-19-Impfdaten und die Digitalisierung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Der Entwurf, welcher der Presseagentur Gesundheit vorliegt, befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.

„Die Nutzung von veterinärmedizinischen oder zahnärztlichen Laboren […] kann einen wichtigen Beitrag zur Ausweitung der bestehenden Testkapazitäten leisten und die mit der Probentestung stark belasteten humanmedizinischen Labore entlasten“, heißt es im Entwurf, der den GroKo-Fraktionen als Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums vorliegt. Der Arztvorbehalt solle per Rechtsverordnung „angepasst“ werden können.

Wenn Corona-Vakzine zur Verfügung stehen, sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen Daten ihrer Impfsurveillance nicht nur dem Robert Koch-Institut (RKI) melden, sondern auch dem Paul-Ehrlich-Institut, weil in dessen Zuständigkeitsbereich auch die Pharmakovigilanz von Impfstoffen fällt. Mithilfe dieser Versorgungsdaten sollen mögliche Impfkomplikationen identifiziert und analysiert werden. Laut Entwurf ist das RKI künftig auch für eine syndromische Surveillance zur Einschätzung des Covid-19-Pandemieverlaufs zuständig. „Bestimmte Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und -versorgung können verpflichtet werden, Daten über von ihnen untersuchte Patienten in Bezug auf die Diagnose akuter respiratorischer Erkrankungen pseudonymisiert zu übermitteln“, heißt es.

Die im „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ von Bund und Ländern vorgesehene Nutzung des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) wird ebenfalls adressiert: „Die meldepflichtigen Labore werden verpflichtet, künftig eine Sars-CoV-2-Meldung über dieses System vorzunehmen.“

Kommt das Gesetz in seiner jetzigen Fassung, behält Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) über den 31. März hinaus besondere Verordnungsbefugnis, wenn „dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist“. Der Bundestag könne diese aber abändern oder aufheben.