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05.12.2019

G-BA-Beschluss Das Ende der „Zentrumsinflation“

Berlin (pag) – Für Krankenhäuser der Spitzenmedizin, den sogenannten Zentren, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für ganz Deutschland geltende Qualitätsanforderungen. Diese können insbesondere Vorgaben zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, Mindestfallzahlen und Kooperationen mit anderen Leistungserbringern umfassen. Die Kriterien gelten zunächst für fünf Zentren: Seltene Erkrankungen, Onkologie, Trauma, Rheuma und Herz.

„Der Zentrumsbegriff ist bisher von Bundesländern wie Krankenhäusern recht inflationär und versorgungspolitisch beliebig benutzt worden. Mit den Zentrums-Regelungen liegen nun endlich die dringend benötigten bundeseinheitlichen Kriterien vor, auf deren Basis die Bundesländer die Zentren der Spitzenmedizin ausweisen können“, sagt Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Die Kriterien gelten zunächst für die genannten Zentren. 2020 sollen Schlaganfallzentren, interdisziplinäre neurovaskuläre Zentren, Lungenzentren, nephrologische Zentren, kinderonkologische Zentren sowie sonstige ausgewiesene Zentren folgen. Eine besondere Aufgabe eines Zentrums kann darin bestehen, dass es überörtliche und krankenhausübergreifende Aufgaben wahrnimmt. Für das Haus können zudem besondere Vorhaltungen erforderlich sein – insbesondere in Zentren für Seltene Erkrankungen. Auch außergewöhnliche technische und personelle Voraussetzungen können es nötig machen, die Versorgung an einem Ort zu konzentrieren. Diese besonderen Aufgaben sollen über Zentrumszuschläge und außerhalb des DRG-Systems finanziert werden.
„Die für die Krankenhausplanung zuständigen Bundesländer waren in die gesamten Beratungen des G-BA eingebunden – dies war fachlich und formal sehr wichtig, da es hier eine enge Verzahnung mit der Krankenhausplanung gibt“, betont Hecken.
Die Regelungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft – falls das Bundesgesundheitsministerium den G-BA-Beschluss nicht beanstandet.