Direkt zu:

18.08.2022

Gerichtsbeschluss Verfassungsbeschwerden gegen Impfpflicht gescheitert

Karlsruhe (pag) – Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern zurückgewiesen. Für Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbauch ist der Beschluss eine „gute Nachricht für Eltern und Kinder“.

Die Beschwerden richteten sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über Folgen, sollte ein Nachweis ausbleiben. Das betrifft etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen.

Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung. Dabei beziehen sich die Richter auf die im Inland verfügbaren Impfstoffe. Stehen ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, gelte die Impfpflicht nur dann, wenn die Kombinationsimpfstoffe „keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken“, so das Gericht.

Die Beschwerdeführenden sind sorgeberechtigte Eltern sowie ihre minderjährigen Kinder, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter betreut werden sollten. Sie wenden sich gegen die Bestimmungen des IfSG, die eine solche Betreuung nur dann gestatten, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird.

Die angegriffenen Vorschriften berühren sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Artikel 6 des Grundgesetzes als auch und vor allem das durch Artikel 2 gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Beide Grundrechtspositionen sind hier in miteinander verknüpft. „Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt“, betonen die Karlsruher Richterinnen und Richter. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht habe der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.

Verwandte Artikel