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18.08.2025

MindestmengenDrei Länder klagen gegen G-BA

Karlsruhe (pag) – Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt sehen sich durch Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Krankenhausplanung eingeschränkt. Deswegen reichen sie beim Bundesverfassungsgericht Klage ein. Konkret geht es um Mindestmengen bei Frühgeborenen sowie bei allogenen Stammzellentransplantationen und um die Personalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik.

Der Streit um die Mindestmengen bei der Versorgung von Frühchen unter 1.250 Gramm, derzeit 25 Leistungen pro Standort, schwelt schon seit einiger Zeit. Die drei Länder befürchten „Versorgungsverschiebungen und Versorgungsengpässe“. „Die Klage sehen wir als notwendiges letztes Mittel, um die verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen“, erklärt der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) am 12. August. Nach Ansicht seiner Amtskollegin in Schleswig-Holstein, Prof. Kerstin von der Decken (CDU), seien Spezialisierung und Konzentration hochkomplexer Leistungen durchaus notwendig, jedoch müssten die Länder weiterhin flexibel agieren können, um die Versorgung sicherzustellen. Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD) will prüfen lassen, ob Mindestmengen- und Personalvorgaben des G-BA mit der Verantwortung der Länder für eine auskömmliche Krankenhausversorgung vereinbar seien. „Das Ergebnis könnte ein wichtiges Signal an den Bund liefern.“ 

Der unparteiische G-BA-Vorsitzende Prof. Josef Hecken weist den Vorwurf des Eingriffs in die Krankenhausplanung zurück. Es gehe um Qualitätssicherung für Patienten. „Das Festlegen von Mindestmengen ist ein grundlegendes und unverzichtbares Element der Qualitätssicherung, mit dem Sterbe- und/oder Komplikationsraten bei besonders komplexen und gefahrgeneigten Interventionen gesenkt und damit Menschenleben gerettet werden.“ 

Bestätigt sieht sich Hecken durch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom Juni 2024. Damals klagten Krankenhäuser gegen die Mindestmengen und unterlagen. Bei der Mindest-Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik bezieht sich der G-BA-Chef auf das Bundessozialgericht. Dieses entschied im Dezember 2024, dass die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses rechtmäßig seien.

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