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11.07.2019

Bundesgesundheitsministerium Eigenes Datenschutzgesetz für ePA

Berlin (pag) – Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) passiert das Bundeskabinett. Ärzte sollen unter anderem künftig Gesundheits-Apps als Kassenleistung verschreiben dürfen. Datenschutzregelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) dagegen werden in einem separaten Gesetzentwurf gefasst, der im Herbst kommen soll, kündigt Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an.

Er bekräftigt aber: „Die elektronische Patientenakte wird am 1.1.2021 starten“. Das geplante ePA-Datenschutzgesetz soll für Rechtssicherheit sorgen. Der Patient soll entscheiden, welche Daten in die Akte einfließen und welcher Arzt darauf zugreifen kann. Im ersten Schritt sei es aber noch nicht möglich, dass der Versicherte für jeden Arzt spezifizieren kann, welche Inhalte dieser einsehen darf, erläutert Spahn die Hintergründe.
Für die Hersteller der digitalen Anwendungen werde mit dem DVG ein „zügiger Zulassungsweg“ geschaffen, sagt Spahn. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfe in einer ersten Stufe Sicherheit, Funktion und Qualität. Außerdem dürfen Ärzte künftig auf ihrer Internetseite auf Online-Sprechstunden aufmerksam machen. Dass Mediziner zurzeit mehr Geld für das Versenden eines Arztbriefes per Fax als auf digitalem Weg bekommen, soll mit dem Gesetz ebenfalls geändert werden.
An Sanktionen für Verweigerer der Telematikinfrastruktur (TI) hält Spahn fest: Ab 1. März 2020 droht ihnen eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent, zurzeit ein Prozent. Bis September 2020 müssen zudem Krankenhäuser und Apotheker an die TI angeschlossen sein. Hebammen, Physiotherapeuten und Pflegeeinrichtungen steht ein Anschluss frei. Spahn ist sich sicher: „Die Ärzte, die mit digitalen Anwendungen und künstlicher Intelligenz arbeiten, werden die Ärzte ersetzen, die nur mit Karteikarten arbeiten.“ Das Gesetz bedarf laut BMG nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es soll am im Januar 2020 in Kraft treten.

In einer ersten Reaktion vermisst der Verband der Ersatzkassen beim Zulassungsweg die Einbindung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und schlägt ein zweistufiges Modell vor: Das BfArM prüft die Grundanforderungen, der G-BA evaluiert den Nutzen.

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