Direkt zu:

25.10.2018

Arztinformationssystem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums liegt vor

Berlin (pag) – Der mit Spannung erwartete Referentenentwurf für ein Arztinformationssystem (AIS) liegt vor. Im Rahmen einer Verordnung legt das Bundesgesundheitsministerium fest, welche Mindestanforderungen das AIS erfüllen muss. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt die Verordnung um.

Ärzte sollen besser über die Erkenntnisse der Nutzenbewertungsverfahren neuer Arzneimittel (§ 35a SGB V) informiert werden. Mithilfe der Arztsoftware sollen künftig die Neuheiten auf dem Arzneimittelmarkt an den Verordner kommuniziert werden. Der Entwurf macht 15 Vorgaben, welche Informationen unbedingt bereitgestellt werden müssen. Dazu gehören konkrete Angaben zu Zusatznutzen und Patientengruppen, eine Zusammenfassung der klinischen Ergebnisse der für den Zusatznutzen relevanten klinischen Endpunkte oder die Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BA in „verständlicher Sprache und so abgefasst, dass diese aus sich heraus verständlich sind“. Außerdem: die Jahrestherapiekosten des neuen Arzneimittels und der zweckmäßigen Vergleichstherapie – soweit vorhanden. Der G-BA ist dafür verantwortlich, dass die Daten mindestens monatlich aktualisiert werden.
„Für Vertragsärzte könnten sich zeitweilig geringfügig höhere Preise für den Erwerb von Software ergeben“, heißt es vage in dem Verordnungsentwurf, der das Datum 15. Oktober trägt und am 23. Oktober ersten Lesern zugänglich wurde.
In einer ersten Reaktion auf den Entwurf kritisiert der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen, dass Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften gar nicht berücksichtigt würden. Deshalb stehe die Verordnung „inhaltlich nur auf einem Bein“. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie sieht diese Verordnung „als Einfallstor für eine kostenorientierte Verordnungssteuerung des Arztes“. Von der Ärzteschaft liegt bei Redaktionsschluss noch keine Stellungnahme vor. Wenn die finale Version veröffentlicht wird, tritt sie unmittelbar in Kraft. Der G-BA muss seine Beschlüsse dann in eine für den Verordner in der Praxis verständlichen Form umsetzen.