GKV-SpargesetzFachgesellschaft warnt vor Einschränkungen bei Migränetherapie
Berlin (pag) – Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz droht, die Therapiefreiheit bei der Verordnung moderner CGRP(Calcitonin Gene-Related Peptide)-basierter Medikamente in der Migränetherapie stark einzuschränken. Die Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) warnt vor den Folgen.
Einschränkungen beim Therapiewechsel sparten keine Kosten – sie begünstigten Chronifizierung, kopfschmerzbedingte Fehltage, Produktivitätsverluste und psychische Komorbiditäten wie Depressionen, so die DMKG bei einer Pressekonferenz. „Eine frühzeitige, individualisierte Auswahl aus einem breiten Spektrum an Behandlungsoptionen ist entscheidend für den Therapieerfolg“, sagt DMKG-Präsident PD Dr. Lars Neeb. Prof. Gudrun Goßrau, Generalsekretärin der DMKG, ergänzt, dass CGRP-basierte Therapien ein wesentlicher Fortschritt in der Migränebehandlung seien. „Sie sind herkömmlichen Arzneimitteln in Wirksamkeit und Verträglichkeit deutlich überlegen.“
Das Spargesetz erschwert nach Ansicht der Fachgesellschaft die individuelle Therapie. Kernregelung ist der neue §130e SGB V: Er schafft eine Rechtsgrundlage für exklusive Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern bei bestimmten Gruppen patentgeschützter Wirkstoffe – darunter die CGRP-basierte Migräneprophylaxe. Kassen können künftig pro CGRP-Wirkstoffgruppe nur noch einen einzigen Hersteller exklusiv bevorzugen –Ärztinnen und Ärzte, die abweichen wollen, tragen die Beweislast. Denn nur das rabattierte Präparat ist automatisch geschützt. Wer zu einem anderen Präparat wechselt, trägt ohne Quotenerfüllung oder medizinische Begründung im Regelfall das Regressrisiko. Derzeit gelten allerdings noch bestehende Praxisbesonderheiten für CGRP-Therapien fort.
Die DMKG betont, dass kein CGRP-Wirkstoff pauschal überlegen sei. Studien zufolge sprechen rund 50 Prozent der Behandelten auf die erste CGRP-Therapie nicht an – davon jedoch 30 bis 40 Prozent auf eine weitere Substanz.
Die Fachgesellschaft verlangt, CGRP-Antagonisten vollständig aus §130e herauszunehmen. Im Gegenzug könnte deren Verordnung auf Patientinnen und Patienten mit relevanten Einschränkungen von Alltag und Arbeitsfähigkeit beschränkt werden. Auch regt die DMKG an, die Verordnungsbefugnis auf Neurologen beziehungsweise Ärzte mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie zu begrenzen.