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11.03.2019

Bundessozialgericht Frist gerissen: Kassen müssen Liposuktion zahlen

Kassel (opg) – Noch ist die Liposuktion bei Lipödem keine Kassenleistung. Krankenkassen müssen für die Operation allerdings zahlen, wenn sie nicht schnell genug die Anträge der Patienten bearbeiten. Das hat das Bundessozialgericht jetzt in vier Fällen bekräftigt.

Entscheiden Krankenkassen über den Antrag eines Patienten zur Kostenübernahme einer Behandlung nicht innerhalb von drei bzw. (nach Einschaltung eines MDK-Gutachters) von fünf Wochen, wird die Genehmigung fingiert. Die Kassen müssen also bezahlen, wenn die begehrte Leistung nicht offensichtlich außerhalb des GKV-Kataloges liegt. Ob die Liposuktion – die offiziell noch nicht erstattungsfähig ist - in diesem Sinne völlig abwegig ist, darüber herrscht bei den Sozialgerichten keine Einigkeit, wie aktuelle Fälle zeigen. Sowohl das Landessozialgericht in Baden-Württemberg als auch in Hessen kamen zu dem Schluss, dass die Genehmigungsfiktion gar nicht eintreten kann, weil die Fettabsaugung nicht zum Leistungskatalog der GKV gehört. Das bayerische Landessozialgericht und das Sozialgericht Dortmund dagegen gaben den Klagen der Patienten statt: Sie sahen in der Liposuktion nichts Exotisches. Auch für das Bundessozialgericht (BSG) liegt die Fettabsaugung nicht offensichtlich außerhalb des GKV-Leistungskataloges. Entgegen den Ansichten der Richterkollegen aus Hessen und Baden-Württemberg hält das Gericht die Kassen für verpflichtet, die Liposuktion zu bezahlen, wie sich aus dem Terminbericht vom 26. Februar ergibt. Die Genehmigungsfiktion sei eingetreten, weil die Patienten-Anträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden wurden. Das BSG durchkreuzt auch den Versuch zweier Kassen, die fingierten Genehmigungen einfach per Verwaltungsakt wieder zurückzunehmen. Das sei rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die Fiktion erfüllt seien (B 1 KR 18/18 R u.a.).