LiposuktionG-BA verlängert Leistungsanspruch
Berlin (pag) – Liposuktion bei einem Stadium-III-Lipödem bleibt bis Ende 2025 Kassenleistung. Darauf einigt sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Somit wird der vorläufige Leistungsanspruch um ein Jahr verlängert.
Ob die Liposuktion reguläre GKV-Leistung wird, will der G-BA bis Mitte 2025 entscheiden. Aktuell werden die ersten Daten der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ausgewertet. Diese soll die Frage klären, welchen Nutzen die Methode im Vergleich zu einer alleinigen konservativen, symptomorientierten Behandlung hat. Die vollständig ausgewerteten Studienergebnisse sollen dem G-BA in diesem Dezember vorliegen und als Basis für die Entscheidung dienen, ob die Behandlung in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen wird.
Für die Therapieoptionen bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen bekommen Patienten künftig die Möglichkeit auf eine ärztliche Zweitmeinung. Bei den Behandlungsmöglichkeiten handelt es sich um Prostatektomie, perkutane Strahlentherapie sowie die Brachytherapie. Ärzte der Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie sind zweitmeinungsberechtigt. Sie können voraussichtlich ab dem 1. April 2025 bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen. Wenn das Bundesgesundheitsministerium keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ein weiterer Beschluss des G-BA konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen zukünftig auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden kann. Demnach muss der Patient in der Praxis bereits persönlich bekannt sein und es dürfen an den medizinischen Voraussetzungen keinerlei Zweifel bestehen. Ferner kann –wenn alle relevanten Informationen durch eine direkte Behandlung oder eine Videosprechstunde vorliegen – die Beförderung per Telefonat verordnet werden. Aber: „Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht“, macht der G-BA deutlich.