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14.08.2019

Beatmung Gesetzentwurf: Häusliche Intensivpflege nur noch Ausnahme

Berlin (pag) – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will gegen Fehlversorgung in der außerklinischen Intensivpflege vorgehen. Dafür legt das Haus den Entwurf des Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) vor. Besonders die ambulante Beatmung hat das BMG im Visier.

Laut RISG-Referentenentwurf sollen künftig im stationären Sektor „Potenziale der Beatmungsentwöhnung […] ausgeschöpft werden“. Die außerklinische Intensivpflege soll hauptsächlich in stationären Pflegeeinrichtungen und speziellen Wohneinheiten stattfinden, die Versorgung direkt beim Patienten vor Ort nur in Ausnahmen. Weiter heißt es, dass lediglich Fachärzte eine außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen. Für die Intensivpflege-Dienste werde es Qualitätsvorgaben geben, außerdem müssten sie eng mit den Fachärzten zusammenarbeiten. Im SGB V werde für die außerklinische Intensivpflege ein neuer Leistungsanspruch eingerichtet. Für Beatmungsentwöhnung sollen Krankenhäuser besser vergütet werden.
Die Versorgung von Beatmungspatienten in den eigenen vier Wänden ist ein lukratives Geschäft. Nach Angaben der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) „erhalten Anbieter pro Monat bis zu  25.000 Euro, spezialisierte Pflegeeinrichtungen verlangen von Angehörigen bis zu 3.000 Euro pro Monat“. Die DIVI begrüßt den Entwurf, fordert aber: „Zum einen muss eine Indikation durch Ärzte aus der Intensivmedizin gewährleistet sein. Zum anderen muss zwingend der Patientenwille beachtet werden.“ Applaus bekommt das BMG von der Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit. Sie twittert: „Die Missstände sind lange bekannt, jetzt passiert etwas.“ Die Deutsche Krankenhausgesellschaft beurteilt den Vorstoß positiv, fordert aber, „dass Phasen zur Entwöhnung nie zur Minderung der Beatmungsvergütungen führen dürfen“.
Im Entwurf sind auch neue Regelungen für Rehamaßnahmen vorgesehen: Unter anderem müsse der Versicherte nur noch 50 Prozent der Mehrkosten tragen, wenn er sich die Einrichtung selbst aussucht. Außerdem prüfe die Kasse bei einer ärztlich verordneten geriatrischen Reha-Maßnahme nicht mehr, ob diese medizinisch erforderlich ist.

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