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09.10.2018

Sozialversicherung GKV: Beitragsbemessungsgrenze steigt

Berlin (pag) – Der Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 liegt vor. Demnach werden die einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie die Beitragsbemessungsgrenze erhöht.

Um 1.350 Euro steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr. Für 2019 liegt sie nun bei 54.450 Euro. Das macht monatlich 4.537,50 Euro. 2018 sind es 53.100 Euro beziehungsweise 4.425 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV steigt auf 60.750 Euro, sie ist somit ebenfalls 1.350 Euro höher als in diesem Jahr.
Die Bezugsgröße erhöht sich laut Entwurf auf 3.115 Euro im Monat für Westdeutschland (2018: 3.045) und für Ostdeutschland auf 2.870 Euro (2018: 2.695). Diese Größe hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung – so zum Beispiel für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für die freiwilligen GKV-Mitglieder.
„Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt“, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. „Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern“.
Die Bundesregierung muss die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 beschließen und der Bundesrat im Anschluss zustimmen.