AusgabenmoratoriumGKV-SV legt kontroverse Vorschläge auf den Tisch
Berlin (pag) – Der GKV-Spitzenverband will § 71 SGB V, der die Beitragssatzstabilität regelt, voll ausschöpfen und durch Änderungen schärfer gestellt wissen. Ziel ist eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik.
Demnach soll die Entbudgetierung für Hausärzte und Kinderärzte wieder rückgängig gemacht werden, geht aus dem Anhang des Regelungsvorschlags hervor. Generell müssten sämtliche Vergütungen außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gestrichen werden. Im stationären Bereich wollen die Kassen Steigerungen des Pflegebudgets und der Pflegesätze erreichen. Die zusätzliche Tarifrefinanzierung soll beendet werden. Für Krankenhausentgelte schlägt der GKV-SV eine Umkehrung der Meistbegünstigungsklausel vor. „Wenn der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert kleiner ist als die Veränderungsrate nach § 71 SGB V, dann gilt dieser Wert, ansonsten die Veränderungsrate nach § 71.“
Besagter § 71 SGB V ist der Hebel, den der GKV-SV anpacken möchte. Geregelt ist dort der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Der Paragraf sieht aber Ausnahmen vor, die der Gesetzgeber nun für mindestens zwei Jahre aufheben soll, verlangt der GKV-SV. Das betrifft unter anderem die Anpassung des Orientierungswerts (OW) für Vertragsärzte sowie die Zuschläge auf diesen, die gesamte MGV, Arzneimittel-Erstattungen, Heilmittel und pharmazeutische Dienstleistungen. Das bedeutet nicht, dass beispielsweise der OW nicht erhöht werden kann. Er soll aber, ebenso wie die anderen Vertragsbereiche, unter den Primat der Beitragssatzstabilität gestellt werden.
Die derzeitige Bemessung der Grundlohnrate hält der GKV-SV für untauglich. „Durch die Bezugnahme auf einen Zeitraum, der sich über zwei zurückliegende Kalenderjahre und das jeweils laufende Kalenderjahr erstreckt, bildet die Grundlohnrate nur sehr eingeschränkt die Finanzierungsmöglichkeiten der GKV für künftige Vergütungssteigerungen ab“, heißt es in der Begründung zum Regelungsvorschlag. „Sachgerecht und zielgenau ist die Veränderungsrate der Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen.“ Mit der Veröffentlichung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags würden die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Folgejahr und somit auch die Veränderungsrate der Zuweisungen endgültig festgelegt.