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29.07.2024

RSV-ProphylaxeInnovation versus Regulation

Berlin (pag) – Die RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten des Systems beim Umgang mit Innovationen, die nicht ins übliche Schema passen. Aktuell kreist der Zoff um den Referentenentwurf der Rechtsverordnung aus der Feder des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).

Rückblick: Die STIKO hat Ende Juni für alle Neugeborenen und Säuglinge eine RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab empfohlen. Allerdings kann der Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte nicht durch die Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden. Bei Nirsevimab handelt es sich nämlich nicht um einen Impfstoff gegen das RS-Virus, sondern um einen monoklonalen Antikörper und damit um eine passive Immunisierung. GKV-Leistung kann die Prophylaxe via Rechtsverordnung durch das BMG werden. Der Referentenentwurf für die Rechtsverordnung liegt mittlerweile vor.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist mit dem Entwurf nicht zufrieden und verlangt vom BMG eine Korrektur. Der Grund: „Die dort enthaltene Aussage, die RSV-Prophylaxe sei Teil der Grund- und Versichertenpauschale, ist falsch“, sagt der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. Ihm zufolge kann die Rechtsverordnung nur den Anspruch für gesetzlich Krankenversicherte auf die neue Leistung regeln. Die Vergütung lege der Bewertungsausschuss fest. „Diese Auffassung teilt inzwischen auch das BMG – so wurde es uns zumindest mitgeteilt“, so Gassen weiter. Er ist deshalb irritiert, dass der Referentenentwurf noch die Aussage enthalte, dass die Leistung in den Grund- und Versichertenpauschalen enthalten und daher eine Anpassung des EBM nicht notwendig sei. „Dies muss in der Rechtsverordnung richtiggestellt werden“, fordert der KBV-Chef. Die Grund- und Versichertenpauschalen umfassten ausschließlich kurative Leistungen und dürfen bei präventiven Leistungen nicht abgerechnet werden.

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