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16.11.2021

Bundessozialgericht Kassen müssen Kinderwunschbehandlung in Homo-Ehe nicht zahlen

Kassel (pag) – Gleichgeschlechtliche Paare können keine Kinderwunschbehandlung auf Krankenkassen-Kosten vornehmen lassen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a SGB V nur dann der Krankenbehandlung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (heterologe Insemination) vorzusehen, so die BSG-Richter.

Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung eine weitreichende Einschätzungsprärogative. Der Versicherungsfall des § 27a SGB V geht von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars aus. Erfasst sei damit „das krankheitsähnliche Unvermögen – bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit – Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen“. Die Entscheidung, auf diese individuelle krankheitsähnliche Komponente bei der Förderung der künstlichen Befruchtung abzustellen, ist laut BSG vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf die Krankenbehandlung ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die Klägerin, die in einer gleichgeschlechtlichen Ehe lebt, „begehrt dagegen statt der bloßen Überwindung einer krankheitsähnlichen Situation die Kompensation einer – in dieser Eheform – nicht bestehenden Zeugungsfähigkeit mittels heterologer Insemination“.

Zu einer anderen Bewertung zwingt nach Ansicht der Richter auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Der Gesetzgeber wollte dadurch zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen. „Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.“ (Az. B 1 KR 7/21 R).

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