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14.02.2020

GKV-FKG Kassenreform ohne Vergütungsverbot von Diagnosen

Berlin (pag) – Die Reform des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) ist beschlossene Sache. Mit Stimmen der GroKo sowie von FDP und Grünen passiert das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) den Bundestag. Auf den letzten Metern fliegt das Vergütungsverbot von ärztlichen Diagnosen raus. Bestandteil des Gesetzes ist außerdem ein Maßnahmenpaket gegen Arzneimittellieferengpässe.

Unter dem Vergütungsverbot hätten besonders die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung gelitten, meint Stephan Pilsinger (CSU). Sabine Dittmar (SPD) bezeichnet den ursprünglich geplanten Gesetzespassus als überflüssig. Doch Dr. Thomas Gebhart (CDU), parlamentarischer Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, unterstreicht: „Es darf aus unserer Sicht keinerlei Anreize geben, die Diagnosestellung der Ärzte zu beeinflussen.“ Selektivverträge würden nun stärker unter die Lupe genommen, das Bundesamt für Soziale Sicherung, ehemals Bundesversicherungsamt, bekomme mehr Prüfkompetenzen. Außerdem werden folgende Instrumente für eine fairere Mittelverteilung installiert: eine Regionalkomponente, ein Krankheitsvollmodell sowie ein Hochrisikopool.

FDP und Grüne stimmen zwar für das Gesetz, haben aber trotzdem Kritik. Laut Christine Aschenberg-Dugnus (FDP) müsse es auch Anreize für „längerfristige Präventionserfolge“ geben. Und Maria Klein-Schmeink (Grüne) hätte sich ein Belohnungsinstrument für Krankenkassen gewünscht, die sich im besonderen Maße für spezielle Patientengruppen einsetzen. Die Linke lehnt das GKV-FKG wegen des Wettbewerbsgedanken vehement ab. Auch die AfD stimmt dagegen.

Teil des Gesetzes sind außerdem Maßnahmen gegen Arzneimittellieferengpässe, z.B. soll ein Beirat beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Versorgungslage ständig beobachten. Außerdem bekommt die Behörde die Möglichkeit, eine erweiterte Lagerhaltung anzuordnen. Hersteller müssen über ihre Bestände und Produktion zu bestimmten Medikamenten informieren. Falls ein Patient ein rabattiertes Arzneimittel nicht in der Apotheke bekommt, hat er ohne Zuzahlung Anrecht auf eine wirkstoffgleiche Alternative.

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