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07.06.2019

Bundesverwaltungsgericht Kein grundsätzlicher Anspruch auf Selbstmordmedikamente

Leipzig (pag) - Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur in extremen Ausnahmefällen herausgeben. Gesunde Menschen ohne „krankheitsbedingte Notlage“ haben keinen Anspruch auf tödliche Medikamente, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Nach dem Betäubungsmittelgesetz „ist die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen“, teilt das Gericht mit (Az. 3 C 6.17). Die Richter weisen damit die Klage eines Ehepaares ab, das 2014 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis beantragt hatte, jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zu kaufen. Das Ziel der Ehegatten (Jahrgang 1937 und 1944): gemeinsamer Suizid. Sie wollten ihr Leben beenden, so lange sie noch handlungsfähig und von schweren Krankheiten verschont seien.

Sowohl das BfArM als auch später die Gerichte lehnten es ab, dem Antrag des Ehepaares stattzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Anspruch. Er setze voraus, dass die die Verwendung des Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung hat. Darüber hinaus sei es Sinn des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, weswegen eine Abgabe von Medikamenten zum Zwecke der Selbsttötung ausgeschlossen sei. Eine Ausnahme sei nur bei „schwer und unheilbar erkrankten Antragstellern zu machen, die sich in einer extremen Notlage befinden“, so die Richter. Damit bestätigen sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2017, mit der sie für viel Aufsehen gesorgt hatten. Damals entschied das Gericht, dass schwerkranken Menschen der Zugang zu Arzneimitteln für eine Selbsttötung nicht verwehrt werden darf. Das Bundesgesundheitsministerium hatte jedoch daraufhin das BfArM angewiesen, trotz des Urteils keine Erlaubnisse zu erteilen. Es sieht ein solches Handeln im Widerspruch mit dem Strafgesetzbuchparagrafen 217, über den momentan vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wird.

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