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05.09.2019

Krankenhausbesetzung Keine Einigung bei Pflegepersonaluntergrenzen

Berlin (pag) – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) muss höchstwahrscheinlich wieder zu einer Ersatzvornahme greifen. Denn bei den Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) für 2020 können sich GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nicht einigen.

Offensichtlich sind sich die beiden in der Mindestbesetzung von Intensivstationen uneins. Hier legte das BMG für 2019 fest, dass in der Tagschicht auf eine Pflegekraft maximal 2,5 Patienten kommen, in der Nachschicht 3,5. „Die Weigerung des GKV-Spitzenverbandes, diese Festlegung in der Verordnung für 2020 zu akzeptieren, hat letztlich zum Scheitern der Vereinbarung geführt“, behauptet die DKG. „Hinzu kommt, dass der GKV-Spitzenverband keinerlei Ausnahmen für die Berücksichtigung akuter Notfallpatienten akzeptieren will, die die Krankenhäuser auf die Intensivstationen nehmen müssen, auch wenn dadurch die Mindestbesetzungsquoten temporär nicht eingehalten werden können.“ Neben der Intensivstation legte das BMG PpUG für die Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie fest. Neu hinzu sollen im nächsten Jahr kommen: Herzchirurgie und Neurologie.
Für 2020 verweigere sich der GKV-SV sachgerechten Lösungen für die Neurologie, heißt es seitens der Krankenhäuser. Aus den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erfassten Daten zur Festlegung der PpUG schließt die DKG, dass „eine Besetzungsquote für die Neurologie insgesamt kein gangbarer Weg ist“. Die Stroke Units benötigten keine ergänzende Steuerung durch PpUG.
Im Gegensatz zur DKG geht der GKV-SV in seiner Stellungnahme nicht ins Detail: Die geplante Vereinbarung sei bis zum Stichtag 31. August bis zur Unterschriftsreife verhandelt worden, teilt die Kassenvertretung mit. Sie hätte zugestimmt. „Wir bedauern außerordentlich, dass es nicht zu einer Vereinbarung gekommen ist, denn Pflegepersonaluntergrenzen dienen dem Patientenschutz“, wird Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand des GKV-SV, zitiert. Laut Medienberichten plant das BMG, wie bereits für 2019, PpUG durch eine Rechtsverordnung festzulegen.

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