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11.09.2020

Schwangerschaftsabbrüche Keine Mitwirkungspflicht für Ärzte

Berlin (pag) – Kann man Ärzte verpflichten, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken? Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Bundestags sagen Nein. Es gibt jedoch ein paar Einschränkungen.

„Nach § 12 Absatz 1 und 2 SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz, Anm. d. Red.) ist niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken“, halten die WD auf Anfrage des CDU-Bundestagsabgeordneten Alexander Krauß in ihrer Analyse fest, „es sei denn, die Mitwirkung ist notwendig, um von der Frau eine andere nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.“ Wie genau derartige Fälle definiert sind, darüber bestehe in der Literatur allerdings keine Einigkeit. Während die eine Seite sie „auf akut drohende schwere Gesundheitsgefahren“ beschränke, ordne unter anderem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) alle medizinisch indizierten Fälle dieser Kategorie zu.
Davon abgesehen dürften Ärzte die Mitwirkung an einem Abbruch nicht nur gegenüber der Schwangeren, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse verweigern, betonen die WD. Allerdings stehe das Weigerungsrecht in einem „Spannungsverhältnis“ zu einer anderen Bestimmung des SchKG. So verpflichtet § 13 dieses Gesetzes die Länder dazu, „ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen“ sicherzustellen. Weil sie dabei explizit auf Ärztinnen und Ärzte angewiesen seien, die bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, dürfe diese Bereitschaft zur Einstellungsvoraussetzung gemacht werden, schreiben die WD und berufen sich dabei auf ein Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1991.

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