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27.07.2022

G-BA Kliniken können Qualitätsverträge zur Tabakentwöhnung schließen

Berlin (pag) – Kliniken sollen bald mit Krankenkassen Qualitätsverträge zur Tabakentwöhnung schließen können. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verabschiedet.

Das Gremium legt vier weitere Leistungsbereiche fest, in denen Kliniken und Krankenkassen zukünftig Qualitätsverträge abschließen können: Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung; multimodale Schmerztherapie; Geburten und Entbindungen sowie stationäre Behandlung von Tabakabhängigkeit. Durch letzteren soll Patienten, die sich bereits wegen anderen Hauptdiagnosen – insbesondere den Raucherkrankheiten – im Krankenhaus aufhalten, zusätzlich die Möglichkeit zur Tabakentwöhnung gegeben werden. Der Qualitätsvertrag sei „ein wichtiger Baustein in der Behandlung dieser Erkrankungen, aber eben auch eine wichtige Maßnahme zur evidenzbasierten Prävention“, wirbt Dr. Thilo Grüning, von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, in der Debatte.

Der G-BA berate bereits über Tabakentwöhnung bei den Disease Management Programmen, außerdem sei das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit der Bewertung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung beauftragt worden. „Hier würden sich Qualitätsverträge zur stationären Behandlung der Tabakabhängigkeit nahtlos einfügen“, so Grüning weiter. Die Erwartung bei den Qualitätsverträgen ist, dass die Behandlung in der Klinik begonnen und dann im ambulanten Setting weiterbetreut wird. Die Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Qualitätssicherung, Cordula Mühr, stellt infrage, „ob es Sinn macht, Qualitätsverträge rein auf eine stationäre Versorgung zu begrenzen“. Vom Gesetzgeber wünscht sie sich Vorschläge für sektorenübergreifende Konzepte.

Da dem G-BA nicht genügend Daten zur Nutzenbewertung vorliegen, fordert das Gremium für die Wirkstoffe Risdiplam und Autologe Anti-CD-19-transduzierte CD3+ Zellen eine anwendungsbegleitende Datenerhebung. Hersteller sind verpflichtet, Daten aus der klinischen Routineversorgung zu erheben und für eine erneute Zusatznutzenbewertung auszuwerten. Auf Basis der vom G-BA definierten Details zur Datenerhebung sollen die Unternehmen ihr Studienprotokoll und den statistischen Analyseplan erstellen und dem Ausschuss zur Abnahme vorlegen. Ärzte, die diese Arzneimittel einsetzen wollen, müssen an der Datenerhebung mitwirken. Risdiplam ist zugelassen zur Behandlung der spinalen Muskelatrophie. Autologe Anti-CD-19-transduzierte CD3+ Zellen können bei rezidiviertem oder refraktärem Mantelzell-Lymphom eingesetzt werden.