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15.05.2019

Fruchtbarkeitserhaltung Kryokonservierung bei Krebs soll Kassenleistung werden

Berlin (pag) – Mit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) sollen die Kosten für fruchtbarkeitserhaltende Maßnahmen bei jungen Krebspatienten übernommen werden. Dafür muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun aber erst einmal eine Richtlinie erlassen.

Die Behandlung mit Chemo- oder Strahlentherapie kann zu Unfruchtbarkeit führen. Durch Maßnahmen wie das Einfrieren, die sogenannte Kryokonservierung, von Ei- und Samenzellen sowie von Keimzellgewebe gibt es für junge Patientinnen und Patienten jedoch eine Chance auf eigene Kinder. Bisher kostete das Prozedere etwa 4.300 Euro – das Geld mussten die Patienten aus eigener Tasche zahlen. „Vielen jungen Krebspatientinnen und -patienten wurde damit die Chance auf eigene Kinder genommen, weil ihnen oder ihren Familien schlicht das Geld dafür fehlte“, erklärt Prof. Diana Lüftner, Vorsitzende der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs.

Der Paragraf 27a Abs. 4 SGB V ermöglicht nun die Fruchtbarkeitserhaltung für Mädchen und Frauen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr sowie für Jungen und Männer bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Eine Altersgrenze nach unten sieht das Gesetz nicht vor. Die Fruchtbarkeit kann bei Jugendlichen nach der Pubertät mit den gleichen Methoden wie bei den Erwachsenen erhalten werden. Damit sind etwa 11.000 Mädchen und Frauen sowie 22.000 Jungen und Männer eingeschlossen, die in Deutschland jährlich an Krebs erkranken.

Die neue Regelung geht auf eine Initiative der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO) zurück. „Sogar der Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, hatte mehr als nur ein offenes Ohr für unser existenzielles Anliegen“, sagt Claudia (32), eine in der Stiftung engagierte junge Patientin mit Darmkrebs. Prof. Ariane Germeyer, Vorstands-Vorsitzende des FertiPROTEKT Netzwerks, betont, dass nicht nur Krebspatientinnen und -patienten profitieren: „Die neue gesetzliche Regelung im SGB V wird auch Betroffene entlasten, die sich im Rahmen der Behandlung von Autoimmunerkrankungen, Sichelzellkrankheiten oder Thalassämie einer keimzellschädigenden Therapie unterziehen müssen.“