Notfallreform Ministerium legt Konzept vor
Berlin (pag) – Der lang erwartete Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung liegt vor. Für Diskussionen sorgte im Vorfeld, wer die Integrierten Notfallzentren (INZ) leiten soll. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht nun vor, dass Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) diese Aufgabe gemeinsam übernehmen. Den fachlichen Hut setzt Minister Jens Spahn (CDU) aber den KVen auf – sehr zum Missfallen der Kliniken.
„In Integrierten Notfallzentren an ausgewählten Krankenhäusern soll künftig entschieden werden, ob Patienten in der Klinik oder ambulant versorgt werden“, teilt das BMG mit. Sie sollen rund um die Uhr erreichbar sein. Welche Standorte in Frage kommen, entscheidet unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses der jeweilige Erweiterte Landesausschuss , in dem Kassen, KV und Landeskrankenhausgesellschaft vertreten sind.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) fühlt sich ausgebootet. Sie spricht von einem „Kniefall des BMG-Konzeptes vor dem KV-System“. Sie befürchtet, dass Kassen und KVen über die Zukunft der Krankenhausstrukturen maßgebliche Entscheidungen treffen könnten. Dass es einen Vergütungsabschlag für Krankenhäuser von 50 Prozent geben soll, falls sie ohne INZ ambulante Leistungen erbringen, bezeichnet die DKG als Affront. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bewertet den Entwurf als positiv. Ihre Befürchtung, dass das BMG einen dritten Sektors Notfallversorgung schafft, habe sich nicht bestätigt. Allerdings wird der Rettungsdienst nach Plänen des Ministeriums eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein weiterer Baustein der Reform sind sogenannte Gemeinsame Notfallleitstellen (GNL). Sie übernehmen laut Entwurf die „zentrale Lotsenfunktion“. In ihnen müssen die Träger der Rettungsleitstellen (erreichbar unter 112) und die jeweilige KV (116117) zusammenarbeiten. „Kernelement eines GNL ist die Vereinbarung über ein gemeinsames, verbindliches Ersteinschätzungsverfahren und Steuerung in die gebotene Versorgungsstruktur“, teilt das BMG mit.
Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen, kann aber Einspruch einlegen.