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11.11.2025

DKGNeuer Anlauf für ein Suizidbeihilfe-Gesetz

Berlin (pag) – Eine Krebserkrankung geht nicht selten mit einem hohen Leidensdruck einher. Auch deshalb äußern manche Patienten einen Sterbewunsch. Doch beim assistierten Suizid herrscht hierzulande ein rechtlicher Schwebezustand. Eine Gruppe Bundestagsabgeordneter wagt einen neuen Anlauf, um gesetzliche Klarheit zu schaffen. Diesem Thema widmet sich die Deutsche Krebsgesellschaft in ihrer Veranstaltungsreihe „Brennpunkt Onkologie“.

Im Februar 2020 erkennt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben an, erklärt Tanja Henking, Professorin für Gesundheits-, Medizin- und Strafrecht an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt. Auch die Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland straflos. In Henkings Augen ist ein rechtlicher Rahmen existent, eine Änderung des Strafgesetzbuches brauche es nicht unbedingt. Überarbeitet werden sollte jedoch das Betäubungsmittelgesetz. Man könne die aktuelle Rechtslage zwar so hinnehmen, meint der Grünen-Abgeordnete Lukas Benner. Aber: „Ich finde, man sollte es regeln“, stellt er klar. Tatsächlich ist Benner Teil einer Gruppe Bundestagsabgeordneter, die sich mit einem Antrag für eine gesetzliche Neuregelung zu assistiertem Suizid befasse. Inhaltlich dürfe er sich jedoch noch nicht äußern. 

„Hinter den meisten erfragten und geäußerten Todeswünschen verbirgt sich das Anliegen, nicht so leben zu wollen“, berichtet Prof. Ulrich Wedding, Chefarzt der Abteilung Palliativmedizin, Klinik für Innere Medizin II, Universitätsklinikum Jena. Zu den Ursachen gehörten körperliche und psychische Probleme wie Depressivität oder Angst, soziale Probleme wie Isolation. „Gleichzeitig erleben wir eine große Ambivalenz zwischen dem Wunsch zu leben, den die allermeisten Menschen in der Situation haben und dem Wunsch, nicht so leben zu wollen und gleichzeitig im Kontext der fortgeschrittenen Erkrankung das Nicht-mehr-leben-werden zu akzeptieren“, so Wedding. 

Auf das Urteil des BVerfG habe der Deutsche Ärztetag 2021 mit einer Streichung des Satzes „Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ aus der Berufsordnung reagiert. Klargestellt habe der Deutsche Ärztetag weiterhin, dass die Mitwirkung bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei.

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