Direkt zu:

27.11.2020

Landessozialgericht OP bei Penisverkrümmung keine Kassenleistung

Celle (pag) – Die Behandlung einer angeborenen Penisverkrümmung muss die Krankenkasse nicht bezahlen. Von dem erheblichen Leidensdruck, den der Mann geltend macht, zeigt sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen unbeeindruckt.

Wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behandlungsmethode bei Vertragsärzten gibt, kann die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen, sagt das LSG in seinem Urteil. Eine induratio penis plastica (Penisverkrümmung) stelle aber keinen solchen Ausnahmefall dar.
Geklagt hat ein 59-jähriger Mann. Er verlangt von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme von rund 14.000 Euro für eine sogenannte Grafting-Operation bei einem Privatarzt. Zur Begründung verweist er auf den erheblichen psychischen Leidensdruck, unter dem er stehe, sowie auf die Dringlichkeit der OP. Bei fehlender Behandlung drohten in mehr als der Hälfte der Fälle dauerhafte Erektionsstörungen. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten.
Das LSG weist die Klage ab. Ein Ausnahmefall, in dem die Kasse die Kosten übernehmen müsse, liegt nach Ansicht der Richter nicht vor. Eine bislang nur leichte Beeinträchtigung der Erektion bei dem 59-Jährigen sei weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar. Eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden, zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erektionsstörungen beinhalte. Im Übrigen, so das Gericht, dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch auf Kosten der GKV behandelt werden (Az. L 16 KR 143/20).