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18.07.2025

GKV-FinanzstabilisierungsgesetzPharmafirmen scheitern mit Verfassungsbeschwerden

Karlsruhe (pag) – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist zwei Verfassungsbeschwerden von Arzneimittelherstellern gegen das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) zurück. Diese seien teilweise unzulässig, unbegründet oder zeigten keine ausreichend fundierte Grundrechtsverletzung auf.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den Herstellerabschlag, die Verlängerung des Preismoratoriums, die Regelungen zu Preisabschlägen bei neuen patentgeschützten Arzneimitteln (Leitplanken), den Geltungsbeginn des gesetzlich festgelegten Erstattungsbetrags bei erstmaligem Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff und den Kombinationsabschlag. Die Unternehmen sehen sich in der Berufsfreiheit verletzt und erkennen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Die Karlsruher Richter gestehen zwar ein, dass mit dem verlängerten Preismoratorium „ein erheblicher bis schwerer Grundrechtseingriff“ vorliegt. „Die […] Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmer steht aber nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung.“ Der Gesetzgeber dürfe einen solchen Eingriff rechtfertigen aufgrund der „überragenden Bedeutung des Gemeinschaftsguts“. Ferner profitierten die Unternehmen selbst von der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Auch der Herstellerabschlag sei angemessen. „Die besondere Verantwortung des Gesetzgebers für die Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und die besondere Einwirkung sozialstaatlicher Gesetzgebung auf die aus der Sicht des Gesetzgebers für die Kostensteuerung mitverantwortlichen pharmazeutischen Unternehmer spricht für ein deutliches Überwiegen des gesetzgeberisch angestrebten Gemeinwohlziels“, so das Gericht. 

In Sachen Leitplanken, Kombiabschlag und Erstattungsbetrag seien mögliche vorinstanzliche Rechtsmittel nicht ausgeschöpft worden, so das BVerfG zu den anderen Beschwerdepunkten.

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