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15.12.2020

Verordnung Regeln für Kassenwerbung

Berlin (pag) – Das Bundesgesundheitsministerium BMG hat den Referentenentwurf der Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung (KKWerbeV) veröffentlicht. Die Verordnung schafft verbindliche Vorgaben für Werbung der Krankenkassen.

Ausgangspunkt hierfür sind die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden, die zu einem großen Teil in die Verordnung übernommen werden. So wird der etablierten Aufsichtspraxis etwa hinsichtlich der Höchstgrenzen für Werbeausgaben und Vergütungen von zur Mitgliederwerbung eingeschalteten Dritten oder hinsichtlich des Verbots von Wechsel- und Halteprämien Rechnung getragen. Zu einzelnen Aspekten werden die Wettbewerbsgrundsätze allerdings präzisiert, ergänzt oder weiterentwickelt. Werbemaßnahmen bei Sportveranstaltungen sind laut Referentenentwurf nur noch in eng begrenzten Fällen zugelassen. Das jährliche Gesamtwerbebudget der Krankenkassen bezieht künftig auch Aufwandsentschädigungen an externe Dienstleister ein. Werbung für GKV-fremde Leistungen wird untersagt. Bei der Einschaltung von Hilfspersonen werden sogenannte Staffelprämien und Zielgruppenvereinbarungen verboten. Eine Kooperation mit Arbeitgebern zu Werbezwecken ist künftig generell unzulässig. Für die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge wird die Vereinbarung einer auf Kostendeckung begrenzten Aufwandsentschädigung verlangt.
Stichwort Zusatzbeitrag: Mit Aussagen über den Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrages oder auf die Erhöhung eines bestehenden kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes darf nur für das laufende Haushaltsjahr oder, sofern die Haushaltsplanung hierzu bereits hinreichend sichere Voraussagen zulässt, für das darauffolgende Haushaltsjahr geworben werden.

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