KHVVG-AnhörungSchreyögg: Vorhaltebudgets sollen in Fonds fließen
Berlin (pag) – Eine offene Wunde im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist die Fallzahlabhängigkeit zur Berechnung der Vorhaltepauschalen. In der öffentlichen Anhörung zum Klinikreformgesetz liefern Sachverständige im Gesundheitsausschuss Verbesserungsvorschläge.
Zur Berechnung der Vorhaltepauschalen will die Bundesregierung im Kabinettsentwurf zum KHVVG die Fallzahlen der Jahre 2025 und 2026 als Referenzjahre nehmen. „Damit setzen wir einen sehr starken Anreiz für die Krankenhäuser, möglichst viel stationär zu erbringen“, meint Prof. Christian Karagiannidis. Das widerspreche dem Ziel der Ambulantisierung. Das Mitglied der Krankenhaus-Regierungskommission schlägt die Jahre 2023 und 2024 als Indexjahre vor.
Laut aktuellem KHVVG-Entwurf besteht ein Fallzahlkorridor von 20 Prozent. Das heißt: Die Vorhaltung wird sowohl bei einer Mengenreduktion auf 81 Prozent, wie auch bei einer Ausweitung auf 120 Prozent gezahlt. Gingen Kliniken in die Menge, finde keine Leistungskonzentration statt, reduzieren sie ihre Leistungen, sinke das Versorgungsangebot, meint Joachim Gemmel, CEO der Asklepios Kliniken. Er schlägt vor, auf das Vorhalte-Modell zu verzichten und bestehende Instrumente wie beispielsweise Notfall- und Pädiatriezuschläge weiterzuentwickeln.
Der Gesundheitsökonom Prof. Jonas Schreyögg befürchtet ebenfalls eine liquiditätsorientierte Mengensteuerung, die dazu führen könnte, das Vorhaltebudget möglichst früh im Jahr auszugeben. Dadurch entstehe womöglich eine Reduzierung des Leistungsangebotes. Das wäre gerade für die Versorgung auf dem Land problematisch. Die Zahlung dieser Budgets sollte deswegen nicht direkt von den Kassen an die Kliniken fließen, sondern zunächst in einen Vorhaltefonds, der beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angesiedelt werden könnte, schlägt er vor. Der Fonds könnte sicherstellen, dass regelmäßige Zahlungen erfolgen. Durch die Zentralisierung würde man gleichzeitig die Ortsebene von Bürokratie und Verhandlungskosten befreien. Außerdem bestehe perspektivisch der Vorteil, über den Topf eine fallzahlunabhängige und populationsorientierte Berechnung der Vorhaltepauschalen vorzunehmen, ohne in den Kassenwettbewerb einzugreifen.