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12.06.2019

GSAV Schutzimpfungen: BMG darf über Kostenübernahme entscheiden

Berlin (pag) – Das kürzlich vom Bundestag gebilligte Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hält eine Überraschung parat. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird ermächtigt, die Kostenübernahme von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu bestimmen.

Dafür muss das Ministerium die Ständige Impfkommission (STIKO) und den GKV-Spitzenverband anhören – nicht aber den Bundesrat. In der Begründung heißt es dazu im Wortlaut: „Die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 soll insbesondere in eiligen Notfällen sicherstellen, dass die Kostentragung für bestimmte Schutzimpfungen für die Versicherten bei der GKV klar geregelt ist, wenn etwa eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu der jeweiligen Schutzimpfung noch nicht erfolgt ist.“ Dieser Passus hat seinen Weg durch einen Änderungsantrag der Regierungskoalition in das Gesetz gefunden.

Am 28. Juni kommt das GSAV in den Bundesrat, wenn auch dieser grünes Licht gibt, tritt das Gesetz am 1. Juli in Kraft. Allerdings stört sich die Länderkammer daran, dass die Importförderklausel nicht gestrichen wurde, sondern das GSAV lediglich eine Einschränkung vorsieht: Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Zytostatika werden wegen besonderer Anforderungen an Transport und Lagerung von dieser Regelung ausgenommen. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, bis Ende 2021 einen umfassenden Bericht zu erstellen, den das BMG bewertet und dem Bundestag zur Befassung zur weiteren Notwendigkeit der Importregelung vorlegt.

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