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03.02.2021

Impfpriorisierung Selbst Kranke bekommen keine Vorzugs-Spritze

Celle/Berlin/Essen (pag) – Ausnahmen von der Corona-Impfverordnung sind vor Gerichten offenbar noch nicht durchsetzbar. Abermals hat ein Gericht den Antrag eines Kranken abgelehnt, vorzeitig gegen Covid-19 geimpft zu werden.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Priorisierungen der Corona-Impfverordnung nicht zu beanstanden sind. Es weist damit den Eilantrag eines 73-jährigen Oldenburgers ab, der an einer chronischen Herzkrankheit leidet. Da er laut seinem Hausarzt ein erheblich erhöhtes Risiko für einen komplikativen Covid-Verlauf hat, möchte er frühzeitig geimpft werden und nicht warten, bis er nach der Impfverordnung an der Reihe ist. Das LSG hält die Priorisierung, die durch die Verordnung vorgenommen wird, aber für rechtens. Die Knappheit der Impfstoffe ermögliche die Teilhabe an der Impfung nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten. Die Zuteilung zu den Risikostufen erfolge aufgrund wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse. Dem Risiko des Mannes werde mit einer Zuordnung zur Kategorie 2 ausreichend Rechnung getragen, so die Richter (Az.:L 5 SV 1/21 B ER). 

Jüngst hat auch das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag von zwei Krebskranken abgelehnt, sofort geimpft zu werden. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit lasse sich kein sofortiger Impfanspruch ableiten, so das Gericht. Der Exekutive komme „bei der Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein weiter Gestaltungsspielraum zu“. Es sei auch nicht erkennbar, dass die festgelegte Reihenfolge ungeeignet oder sachfremd sei. Der Vorrang der Heimbewohner und der über 80-Jährigen entspreche „den aktuellen, wenngleich auch nicht unumstrittenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den darauf gestützten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission“.

Ebenso erfolglos waren zwei zwar nicht kranke, aber über 80-jährige Eheleute aus Essen: Wer in einem eigenen Haushalt lebe, könne im Gegensatz etwa zu den jetzt bevorzugten Pflegeheimbewohnern die Zahl seiner Kontakte beschränken, urteilt das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen.

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