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30.05.2023

Gutachten Staat muss vor kaltem Strukturwandel reagieren

Bochum (pag) – Um eine Insolvenzwelle der Krankenhäuser zu vermeiden, muss der Staat handeln. Das gebietet die Verfassung. Zu diesem Schluss kommt der Sozialrechtler Prof. Stefan Huster in seinem „Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausvergütungsregulierung“. Auftraggeber ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG).

Die prekäre wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser sowie eine hohe Insolvenzgefahr sieht Huster als belegt. „Spätestens das Abwarten einer ,kalten Strukturbereinigung‘ verletzt […] die Berufsfreiheit bzw. Unternehmerfreiheit von kirchlichen und privaten bzw. privat beherrschten Krankenhausträgern“, schreibt der Direktor des Instituts für Sozial- und Gesundheitsrecht an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. „Staatliches Handeln zur Vermeidung einer Krankenhausinsolvenzwelle ist daher verfassungsrechtlich dringend geboten.“

Huster zieht dafür Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes heran. Die dort festgeschriebene Berufsfreiheit schütze die Teilhabe am Wettbewerb und nicht den wirtschaftlichen Erfolg. Zwar sei vor diesem Hintergrund auch von Krankenhausträgern eine vorausschauende wirtschaftliche Planung und Resilienz zu fordern. „Die aktuelle Kumulation internationaler Krisen war aber für niemanden vorherzusehen – was auch die Vielzahl der insolvenzgefährdeten Krankenhäuser belegt.“ Im Gegensatz zu anderen Unternehmen, könnten die Krankenhausträger keine Preiserhöhungen vornehmen.

Huster beruft sich außerdem auf das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 und 28 im Grundgesetz). „Insofern hat die öffentliche Hand dafür Sorge zu tragen, dass in quantitativ und qualitativ ausreichender Weise stationäre medizinische Versorgungseinrichtungen für alle Bürger zur Verfügung stehen“, so der Jurist. Der Staat müsste beispielsweise tätig werden, wenn mehreren Kliniken innerhalb einer Region gleichzeitig die Pleite drohe.

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