G-BA Telefon-AU reloaded
Berlin (pag) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) führt die Telefon-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wieder ein. Ab Montag, 19. Oktober, können Ärzte bundesweit Patienten fernmündlich krankschreiben, wenn diese unter leichten Atemwegserkrankungen leiden. Die Regelung galt bereits von Anfang März bis Ende Mai.
Der Arzt kann den Patienten am Telefon bis zu sieben Tage krankschreiben. Eine Verlängerung um weitere sieben Tage ist möglich. Der unparteiische G-BA-Vorsitzende Prof. Josef Hecken begründet die Wiedereinführung auf Bundesebene mit der aktuellen epidemischen Lage. Von der Regelung, die zunächst bis zum 31. Dezember gilt, sollen vor allem ältere und multimorbide Risikopatienten profitieren, sagt Hecken, damit diese ohne erhöhte Ansteckungsgefahr Arztbesuche wahrnehmen können.
Die Wiedereinführung geht auf einen Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zurück. Diese forderte zunächst eine Gültigkeit bis zum 31. März 2021. In der G-BA-Sitzung kann sich ihr Chef Dr. Andreas Gassen allerdings mit der Frist bis Ende des Jahres anfreunden. Hecken betont, dass eine Verlängerung über dieses Datum hinaus möglich und wahrscheinlich sei – je nach epidemischer Situation. Die Telefon-AU solle aber kein Dauerzustand werden. „Ich möchte den Ausnahmecharakter klar machen“, betont Hecken. Einen Missbrauch befürchten viele Kassen übrigens nicht. „Die Daten sprechen dafür, dass Ärzte und Beschäftigte mit der Regelung verantwortungsvoll umgegangen sind“, bezieht sich der AOK-Bundesverband auf den ersten Gültigkeitszeitraum.
Der G-BA nimmt außerdem die Brustkrebs-Biomarkertests EndoPredict, MammaPrint und Prosigna in den Leistungskatalog der Krankenkassen auf. Die Entscheidung fällt gegen das Votum des GKV-Spitzenverbandes aus. Seine Vorstandsvorsitzende Dr. Doris Pfeiffer bemängelt, dass diese drei Testverfahren keine vergleichbare „Güte“ aufwiesen wie der bereits zugelassene Oncotype DX.
Der G-BA beschließt ferner, dass Patienten künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung bei geplantem Kniegelenkersatz haben – auch wenn es sich um eine Revisions-OP handelt. Der GKV-SV sieht hierbei allerdings keine Mengenanfälligkeit gegeben.