BundesverfassungsgerichtTriageregelungen verstoßen gegen Berufsfreiheit
Karlsruhe (pag) – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippt die Triageregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gegen den Paragrafen 5c haben Notfall- und Intensivmediziner mit Unterstützung des Marburger Bundes Beschwerde eingelegt. Sie sahen ihre beruflichen Grundrechte gefährdet.
Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG“, teilt das Gericht mit.
Die Beschwerdeführer haben sich insbesondere gegen zwei wesentliche Regelungsinhalte gewendet: den Positiv-Negativ-Kriterienkatalog für eine Zuteilungsentscheidung über intensivmedizinische Behandlungskapazitäten (§ 5c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IfSG) und das grundsätzliche Verbot der Ex-post-Triage (§ 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG).
Von Ex-post-Triage spricht man, wenn bei knappen Ressourcen eine begonnene, lebensrettende intensivmedizinische Behandlung eines Patienten zugunsten eines neu eintreffenden Patienten mit voraussichtlich besseren Überlebenschancen abgebrochen wird. 2021 drängte das Bundesverfassungsgericht angesichts der Coronapandemie auf eine gesetzliche Klarstellung, dass bei knappen Ressourcen Menschen mit Behinderungen und/oder Vorerkrankungen nicht benachteiligt werden dürfen. Als Reaktion verankerte der Bundestag das Verbot der Ex-post-Triage im IfSG.
Jetzt argumentieren die Karlsruher Richter, dass die Regelungen gegen das Grundgesetz verstießen. Sie schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigten damit die Berufsausübungsfreiheit. Die Verantwortung für „diskriminierungssensible Allokationsregeln“ liege bei den Ländern, nicht beim Bund.