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30.05.2025

G-BAUnterstützung für Raucher und Neugeborene

Berlin (pag) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert Details des neuen Leistungsanspruchs auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung. Außerdem hat er in seiner jüngsten Sitzung beschlossen, dass das Screening auf Vitamin-B12-Mangel sowie auf die sehr seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie künftig Bestandteil der Früherkennungsuntersuchungen bei Neugeborenen wird.

Unbehandelt gefährden diese Erkrankungen die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Bei G-BA-Beschlüssen, die eine genetische Reihenuntersuchung regeln, muss die Gendiagnostik-Kommission (GEKO) einbezogen werden. Die Stellungnahme der GEKO wird der G-BA zusammen mit dem Beschluss an das Bundesgesundheitsministerium übermitteln. Da die Screening-Labore Zeit für die erforderliche apparative Ausstattung benötigen, seien die Änderungen erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab Beschlussfassung, ab Mai 2026 anzuwenden, teilt der Ausschuss vor.

Der G-BA beschließt außerdem, dass gesetzlich Versicherte, die unter einer schweren Tabakabhängigkeit leiden und an einem evidenzbasierten Programm zur Tabakentwöhnung teilnehmen, künftig unterstützend auch Arzneimittel erhalten können. Verordnungsfähig werden Medikamente mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin. Definiert wird zudem, wann eine schwere Tabakabhängigkeit vorliegt und welche Anforderungen Programme erfüllen müssen, damit sie als evidenzbasiert gelten. 

Dem unparteiischen G-BA-Vorsitzenden Prof. Josef Hecken zufolge gibt es derzeit vier Wirkstoffe, die zur Raucherentwöhnung zugelassen sind. Es könnten aber nur Arzneimittel Kassenleistung werden, die nachweislich auch bei schwerer Tabakabhängigkeit helfen. Für die Wirkstoffe Bupropion und Cytisin seien die dafür erforderlichen Daten nicht vorgelegt worden. Drei Monate nach Behandlungsbeginn soll die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob eine medikamentöse Unterstützung weiterhin notwendig ist. Wird die Raucherin oder der Raucher später rückfällig, besteht frühestens nach drei Jahren erneut Anspruch.

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