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20.05.2021

Bundessozialgericht Urteil: Zahlungen der Kassen an BZgA verfassungswidrig

Kassel/Berlin (pag) – Der GKV-Spitzenverband durfte die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verweigern, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. Für Oppositionspolitikerin Maria Klein-Schmeink von den Grünen eine „verdiente Klatsche für Union und SPD“.

Es gehöre zum wiederkehrenden Repertoire der Koalitionsfraktionen, die Staatskasse durch den Griff in den Beitragstopf der gesetzlichen Krankenversicherung zu entlasten, meint die Grünen-Sprecherin für Gesundheitspolitik. Die Finanzierung von Aufgaben der BZgA durch GKV-Mittel sei jedoch ein „besonders dreister Fall“ gewesen.

Das Gericht hat entscheiden, dass die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale durch den GKV-Spitzenverband gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften verstoßen. Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger, hier der Krankenkassen, wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen. Die Beitragsmittel der Versicherten dürften allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterlaufe die in § 20a Absatz 3 und 4 SGB V geregelte Konstruktion einer gesetzlichen Beauftragung der BZgA durch den GKV-Spitzenverband mit einer pauschalen, vom Auftragsumfang unabhängigen Vergütung.

„Der GKV-Spitzenverband war im Interesse der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen auch berechtigt, sich auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen zu berufen, um eine verfassungsrechtliche Prüfung durch die Gerichte herbeizuführen“, betont das Gericht. Für Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, stellt die BSG-Entscheidung eine eindrucksvolle Stärkung der Rolle der sozialen Selbstverwaltung dar.

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