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02.03.2018

OLG Stuttgart Werbegeschenke dürfen maximal einen Euro kosten

Stuttgart (pag) – Werbegeschenke für Ärzte und Apotheker dürfen höchstens einen Euro kosten. Dies hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigt. Vorangegangen war eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgarts, wonach auch für diese Fachkreise die Wertgrenze für Heilmittelwerbung gelte.

Im konkreten Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen Einkaufspreis von 27,47 Euro (ohne Rabatt). Ein Konkurrent hatte auf Unterlassung geklagt (Az.: 2 U 39/17).
Laut Paragraph 7 Heilmittelwerbegesetz sei es unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren, so der Stuttgarter Richter. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer „unsachlichen Beeinflussung“ aus. Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Koffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von einem Euro definiert. Diese Grenze gilt nach dem Urteil des OLG Stuttgart auch für Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass „sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen“ werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des pharmazeutischen Unternehmers empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

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