Direkt zu:

26.02.2021

Gutachten Wissenschaftliche Dienste kritisieren staatliches Gesundheitsportal

Berlin (pag) – Das Gesundheitsportal von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bekommt weiter Gegenwind. Dieses Mal von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags, die bemängeln, das Portal könne gegen die Pressefreiheit verstoßen.

Im Gegensatz zum Bundesgesundheitsministerium (BMG) sehen die Wissenschaftler Gesundheitsportale als Presserzeugnisse an. Das Betreiben eines solchen Portals durch das BMG stelle allein noch keinen Eingriff in die Pressefreiheit dar. „Eine Kooperation mit Google, die faktisch zur Monopolstellung eines solchen Portals führen würde, könnte dagegen einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Pressefreiheit und insbesondere gegen das Gebot der Staatsferne bedeuten“, heißt es in dem Gutachten.

Entscheidend sei, ob die prominent hervorgehobenen Infokästen des Gesundheitsportals tatsächlich das Nutzungsverhalten beeinflussen, wovon die Wissenschaftlichen Dienste ausgehen. Würde hingegen die Nutzung der privaten Gesundheitsportale nur leicht zurückgehen, bestehe die Möglichkeit, „dass das schutzwürdige Informationsinteresse mit wissenschaftlichen und zuverlässigen Erkenntnissen des Bürgers gegenüber der Pressefreiheit der anderen Gesundheitsportale überwiegt“. Allerdings gebe es zu diesem Sachverhalt bisher noch keine Datenerhebungen.

Auch wenn die Wissenschaftlichen Dienste das staatliche Portal als solches für zulässig halten, stellen sie die Frage, ob es notwendig ist. „Es gibt bereits ein spezielles Aufklärungsportal des BMG nämlich die BzGA.“ Zusätzlich gebe es seriöse private Portale, die zuverlässige Informationen zur Verfügung stellen. „Das Gesundheitsportal füllt also keine Informationslücke auf einem Gebiet, über das keine ausgewogene zuverlässige Berichterstattung stattfände.“

Die Wissenschaftler fragen weiter, wie vertrauenswürdig die Kooperation einer obersten Bundesbehörde mit einem Unternehmen ist, das immer wieder wegen seiner wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bestraft wurde und inwieweit dadurch „die Marktposition des Quasi-Monopolisten weiter gestärkt und das Aktionsfeld seines missbräuchlichen Verhaltens vergrößert wird“.

Verwandte Artikel