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20.09.2021

Initiative Bundesrat lehnt Streichung von §219a ab

Berlin (pag) – Mehrere Länder wollten mit einem gemeinsamen Vorstoß die Abschaffung des §219a StGB, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, vorantreiben. Doch im Bundesrat findet ihr Antrag keine Mehrheit.
 

Die Länderkammer folgt damit der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses, der als einziger der mit dem Entwurf befassten Ausschüsse gegen die Einbringung des Antrags in den Bundestag votiert hatte. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Gesundheitsausschuss hatten sich dafür ausgesprochen. Bevor der Antrag zur Abstimmung kam, hatte er bereits knapp vier Jahre in den Fachausschüssen zugebracht. Der Hauptgrund dafür waren verzögerte Beratungen im Rechtsausschuss.

Ziel der antragstellenden Länder Berlin, Brandenburg, Thüringen, Hamburg und Bremen war es gewesen, ein Gesetz in den Bundestag einzubringen, das die vollständige Streichung der Strafvorschrift im §219a vorsieht. Die bestehende Regelung, wonach Ärztinnen und Ärzte nicht über Möglichkeiten, Risiken und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs informieren dürfen, bezeichnen sie in ihrem Antrag als „nicht mehr zeitgemäß“. Die Vorschrift widerspreche den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbstbestimmung und freier Arztwahl. Zugleich dürften Ärztinnen und Ärzte nicht dafür kriminalisiert und sanktioniert werden, dass sie ihrer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen nachkämen. Ausreichender Schutz vor Werbung bestehe auch ohne den §219a, erläutern die Antragsteller und verweisen auf bestehende Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte.

Für die frauenpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke im Bundestag, Cornelia Möhring, ist die Entscheidung des Bundesrats „ein erneuter Schlag ins Gesicht für all diejenigen, die sich abrackern, um sichere Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen“. Sie sagt: „Aufklärung und sachgemäße Information sind elementarer Bestandteil einer guten medizinischen Versorgung. Der §219a schränkt dies durch das klare Verbot bestimmter Informationen und indirekt durch die mit dem Verbot einhergehende Stigmatisierung und Verunsicherung ein.“