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06.11.2020

Gesetzentwurf KBV soll Standards für Notfallversorgung entwickeln

Berlin (pag) – Ein Disease-Management-Programm (DMP) Adipositas, mehr Mindestmengen und mehr Zweitmeinungsverfahren, ein Ausgleich für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB): Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) legt den Referentenentwurf für das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vor. Demnach kommt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine besondere Aufgabe in der Notfallversorgung zu.

Die KBV soll „bundesweit einheitliche Vorgaben und Qualitätsanforderungen zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des ambulanten medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich an Notfallambulanzen der Krankenhäuser wenden“ aufstellen und zwar im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Letztere will sich aber von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) keine Vorgaben machen lassen. „Diese Kompetenz ist im KV-System schlichtweg nicht vorhanden“, sagt DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Er fühlt sich an den Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung erinnert. Nun werde erneut versucht, dem KV-System medizinisch fachliche Zuständigkeiten der Krankenhäuser zu übertragen.

Außerdem soll laut Entwurf der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich zwei neue Zweitmeinungsverfahren sowie neue Mindestmengen definieren. Für NUB-Entgelte erfolgt – so der Referentenentwurf – „ein Ausgleich, wenn die Entgelte erst nach Beginn des Vereinbarungszeitraums vereinbart und genehmigt werden“. Ferner sieht das BMG vor, klinische Sektionen zur Qualitätssicherung künftig „verlässlich und planbar“ über einen Zuschlag in „angemessener Höhe“ zu refinanzieren.

Außerdem will Spahns Haus ein DMP Adipositas einführen, damit „Betroffene dauerhaft, strukturiert, qualitätsgesichert, multimodal und transsektoral versorgt werden können“.

Terminservicestellen (TSS) sollen künftig kurzfristig telefonisch Arztkontakte herstellen. Damit nicht genug: „Darüber hinaus wird der Zugang zur Terminvermittlung durch die Terminservicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz durch Wegfall des Überweisungserfordernisses erleichtert.“