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12.06.2020

Bundesgerichtshof Privatversicherer muss PID nicht zahlen

Karlsruhe (pag) – Ein privater Krankenversicherer muss nicht für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) aufkommen. Das entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger forderte die Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung mittels In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) und für die PID. In den Vorinstanzen scheiterte der Mann bereits.

Wie seine gesetzlich versicherte Ehefrau ist der Kläger Anlagenträger des Zellweger-Syndroms, einer genetisch bedingten und tödlich verlaufenden Stoffwechselerkrankung. „Die Wahrscheinlichkeit, dass ein von den Eheleuten gezeugtes Kind daran erkrankt, liegt bei 25 Prozent“, informiert der BGH. Ein Kind des Paares sei bereits daran gestorben, zwei weitere Schwangerschaften seien nach Feststellung des Zellweger-Syndroms abgebrochen worden. „Die Gefahr einer neuerlichen Schwangerschaft mit einem tödlich erkrankten Embryo lässt sich allein mithilfe der PID verringern“, so der BGH. Auch die Ethikkommission stimmte der PID zu.
Die private Krankenversicherung erstattete zwar die Kosten für die IVF/ICSI-Behandlung, allerdings nicht die für die PID, weil diese keine medizinisch notwendige Heilbehandlung des Klägers darstelle. Der BGH gibt in seinem Urteil der Krankenversicherung recht. Die organisch bedingte Sterilität des Klägers sei mittels IVF und ICSI behandelt worden. Weitergehender Behandlungen bedürfe er nicht, denn seine Fortpflanzungsfähigkeit sei nicht durch die Anlagenträgerschaft des Zellweger-Syndroms krankhaft beeinträchtigt. Mit der PID sei kein Leiden des Mannes behandelt worden. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass eine zur möglichen Zeugung eines erbkranken Kindes führende Genmutation nicht mit einer Störung der Fortpflanzungsfähigkeit gleichzusetzen sei und deswegen mithin keine Heilbehandlung des Versicherten erfolge.