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26.02.2020

Bundesverfassungsgericht Staat darf Recht auf Suizid nicht entleeren

Karlsruhe (pag) – Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gekippt. Paragraf 217 Strafgesetzbuch ( StGB) geht den Richtern zu weit, weil es das Recht auf einen assistierten Suizid leer laufen lasse.

Jeder habe das Recht und die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und dabei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei ein Akt autonomer Selbstbestimmung und von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Ein strafrechtliches Verbot wie Paragraf 217 StGB entleere die Möglichkeit einer assistierten Selbsttötung „faktisch weitgehend“, setze sie „außer Kraft“, so die Richter. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe sei der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung von Medikamenten mitzuwirken. Ärzte zeigten bislang jedoch keine große Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten – zumal auch das ärztliche Berufsrecht hier „weitere Grenzen“ setze. 217 StGB verstoße deshalb gegen das Grundgesetz und sei nichtig. 
Ausdrücklich betont das Gericht, dass es dem Gesetzgeber nicht untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren. Er müsse aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt. Die Zulässigkeit der Hilfe dürfe keinen materiellen Kriterien unterworfen werden, „etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig“ gemacht werden. „Dennoch können je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden.“

Spannend bleibt, wie das Bundesgesundheitsministerium auf das Urteil des Gerichts reagieren wird. Jens Spahn hatte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte untersagt, Natriumpentobarbital an suizidwillige Antragsteller abzugeben. Begründet wurde dies auch damit, dass das Urteil abgewartet werden sollte.
In der Entscheidung führen die Richter am Ende aus, dass nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker geboten sei, um dem Recht auf Suizid Raum zu geben, „sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts“.