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  • Lebensqualität

    Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Lebensqualität die subjektive Wahrnehmung einer Person über ihre Stellung im Leben, in Relation zur Kultur und den Wertsystemen, in denen sie lebt, und in Bezug auf ihre Ziele, Erwartungen, Standards und Anliegen. Im Zusammenhang mit Evidenz-basierter Medizin wird meist gesundheitsbezogene Lebensqualität (health-related quality of life, HRQoL) erhoben. Abgeleitet von der WHO-Definition des Begriffs Gesundheit umfasst gesundheitsbezogene Lebensqualität das körperliche, psychische und soziale Befinden eines Individuums. (www.ebm-netzwerk.de)


  • Lebensqualitätsindex – LQ Index

    Lebensqualität kann man zwar nicht messen, wohl aber die Zufriedenheit mit ihr – dazu wurde der sogenannte LQ Index (Lebensqualitätsindex) entwickelt. Der LQ Index ist eine dynamische Grösse, die sich im Laufe der Zeit verändern kann.


  • Leitlinien

    Die Leitlinien der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollen aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Leitlinien sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), www.awmf.org


  • Lifestyle-Präparate

    Laut Sozialgesetzbuch dürfen Arzneimittel, bei deren Anwendung die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Dazu zählen z.B. Präparate zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts. Weiterhin nennt das Gesetz Medikamente, die der Raucherentwöhnung, der Verbesserung des Haarwuchses, der Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Steigerung der sexuellen Potenz dienen. Da es sich dabei um Arzneimittel handelt, deren Einsatz im Wesentlichen vom subjektiven Empfinden des Verbrauchers bestimmt wird, ist jeder für deren Finanzierung selbst verantwortlich, so die Argumentation des Gesetzgebers. Der G-BA hat den Auftrag, Einzelheiten dazu in der Arzneimittel-Richtlinie zu regeln. Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss www.g-ba.de