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  • Wirtschaftlichkeitsgebot

    Die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten ist an diesem Gebot ausgerichtet. Alle Leistungen, die ein Patient erhält, müssen sich an der Wirtschaftlichkeit messen lassen. Was wirtschaftlich ist und was nicht, sorgt regelmäßig für Rechtsstreitigkeiten zwischen allen Akteuren. Der Begriff „Wirtschaftlichkeit“ wird vom Gesetz folgendermaßen umrissen: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht wirtschaftlich sind, dürfen von der GKV nicht bewilligt werden. „Ausreichend“ meint, dass die Leistungen dem Einzelfall angepasst sein müssen, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Unter „zweckmäßig“ ist zu verstehen, dass die Leistung für das Behandlungsziel dienlich ist. „Wirtschaftlich“ heißt, dass das angestrebte therapeutische oder diagnostische Ziel durch die Leistung effektiv und effizient zu erreichen sein muss. „Notwendig“ ist eine Leistung, wenn sie objektiv erforderlich ist, um im Einzelfall ausreichend und zweckmäßig zu sein.