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22.05.2018

Bundesregierung
104 Anträge auf Sterbehilfe

Berlin (pag) –  Seit dem 2. März 2017 sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 104 Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt worden. Bisher sei keine solche Erlaubnis erteilt oder versagt worden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Von den Antragstellern seien inzwischen 20 verstorben.

Am 2. März 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, in einem „extremen Einzelfall“ dürfe der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermögliche. Die Bundesregierung weist in der Antwort daraufhin, dass, abgesehen von dieser extremen Notlage, auch nach Auffassung des BVerwG der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich nicht erlaubnisfähig sei. Voraussetzung für eine solche Notlage sei, dass eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Von einer solchen Möglichkeit könne in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene sein Leben durch einen palliativ-medizinisch begleiteten Abbruch lebenserhaltender oder -verlängernder Behandlungen beenden könne.
Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung sei in Deutschland verboten. Mit Blick auf diese Werteentscheidung des Bundestages sei es aus Sicht der Bundesregierung nicht vertretbar, auf die Inanspruchnahme eines solchen Angebots in einem anderen Staat zu verweisen. Was die rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerwG betrifft, sind den Angaben zufolge die Beratungen der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/2090) ist unter folgendem Link nachzulesen: dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/020/1902090.pdf

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