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03.07.2020

Sterbehilfe Tödliche Arzneien: Karlsruhe weist Vorlage zurück

Karlsruhe (pag) – Für unzulässig erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Köln. Das VG wollte indirekt von dem obersten Gericht geklärt haben, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Suizidwilligen den Erwerb tödlicher Arzneien genehmigen muss. Die Verfassungsrichter halten die Argumente der Kollegen nach ihrem Sterbehilfe-Urteil für überholt.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird teilweise schon als Sieg gefeiert. Das Gericht „stärkt Spahn den Rücken“, jubelt etwa der CDU-Bundestagsabgeordnete Alexander Krauß in einer Mitteilung. Der Gesundheitsminister erhalte „mit dem Urteil volle Rückendeckung für seine Entscheidung, keine todbringenden Arzneimittel abzugeben“.
Ob das BfArM aus verfassungsrechtlichen Gründen dazu gezwungen ist, Suizidwilligen in extremen Notlagen den Kauf von tödlichen Medikamenten zu erlauben, dazu haben die Verfassungsrichter sich jedoch nicht explizit geäußert. In ihrem Beschluss setzen sie sich lediglich mit den Argumenten auseinander, mit denen das Kölner Verwaltungsgericht seine Vorlage begründet. Die seien nach dem Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr stichhaltig.
Im Kern geht es darum, dass das VG eine Umgehung des im Betäubungsmittelgesetz geregelten Erwerbsverbots durch eine sogenannte verfassungskonforme Auslegung im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht nicht für möglich hält. Dagegen spricht in den Augen der Kölner das bis vor Kurzem geltende Verbot der geschäftsmäßigen Förderung von Sterbehilfe (§ 217 StGB). Den daraus „resultierenden Rechtszustand“ hält das VG mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht für unvereinbar mit dem Grundgesetz - zumal seit Einführung des § 217 StGB Suizidwillige nicht mehr Ärzte um Sterbehilfe durch Verschreibung eines tödlich wirkenden Medikaments bitten könnten. Diese Sachlage, so das Bundesverfassungsgericht, sei mit der Nichtigerklärung des § 217 StGB entfallen. Damit aber „stellt sich die Frage“, ob anstelle einer Erwerbserlaubnis nicht die Inanspruchnahme von ärztlicher Sterbehilfe zumutbar sein könnte, „heute anders“ dar.

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