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10.02.2021

Neue Impfverordnung AstraZeneca-Vakzin für U-65

Berlin (pag) – Mit dem Vakzin von AstraZeneca steht in Deutschland ein dritter Impfstoff gegen Corona zur Verfügung. Er soll aber nicht über 65-Jährigen verabreicht werden, geht aus der neuen Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hervor.

„Aufgrund der geringen Anzahl von StudienteilnehmerInnen in der Altersgruppe ≥65 Jahre kann keine Aussage zur Wirksamkeit und Sicherheit bei Älteren getroffen werden“, heißt es vonseiten der Ständigen Impfkommission zum AstraZeneca-Vakzin. Deswegen empfiehlt sie den Impfstoff nur für 18- bis 64-Jährige. Berufstätige in dieser Alterspanne im medizinischen und pflegerischen Bereich der beiden höchsten Priorisierungsstufen sollen mit diesem Vakzin geschützt werden, heißt es in der neuen Verordnung. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hält fest: „ Die Prioritätengruppen bleiben mehr oder weniger gleich.“ Allerdings werden beispielsweise Patienten mit COPD sowie Personen mit Adipositas ab einem Body-Mass-Index über 40 und Menschen mit Diabetes mellitus ab einem HbA1c-Wert von 58 mmol/mol von der dritten in die zweithöchste Gruppe gestuft. Das gilt auch für Krebskranke „mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt“.

Außerdem können unter Stufe 2 auch Menschen geimpft werden, „bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf“ nach einer Corona-Infektion besteht. Wer diese Entscheidung trifft, ist allerdings offen. Das könne beispielsweise ein Amtsarzt sein oder ein Gremium, wie Spahn mitteilt. Die Verantwortung trügen die Länder.

Die immer „stärkere Verästelung, wer wann und mit welchem Impfstoff geimpft werden kann“, erschwere eine vernünftige Organisation, kritisiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Außerdem sorge die Erweiterung in der Stufe 2 für eine Erwartungshaltung, „die derzeit noch nicht erfüllt werden kann“.

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